- Sichere Geldanlage
- Kündigungsfrist von 42 Tagen
- attraktiver Zinssatz (mind. 1,35 % p.a.)
SKB FlexPlus42 (Kündigungsgeld)
Sichere Anlagealternative ohne Kursschwankungen. Legen Sie Ihr Geld als SKB FlexPlus42 bei Ihrer Spar-u.Kredit-Bank eG an.
Sie bestimmen individuell, wie viel Geld Sie anlegen möchten und sichern sich einen attraktiven Zinssatz. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere Anlagevariante ohne Kursschwankungen suchen.
Ihre Vorteile im Überblick
- Sie setzten auf eine sichere Anlage ohne Kursschwankungen
- Sie legen Ihren Anlagebetrag individuell fest. Mindestanlage 5.000 Euro. Aufstockungen sind jederzeit möglich.
- Sie bleiben flexibel. Sie können die Geldanlage - ganz oder in Teilbeträgen - täglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 42 Tagen kündigen.
- Sie sichern sich einen attraktiven Zinssatz.
- Das Geld ist bei Ihrer Spar-u.Kredit-Bank eG im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung geschützt.
Konditionen
Produkteckdaten
Währung | EUR |
Anlagebetrag | 5.000,00 - unbegrenzt EUR |
Kündigungsfrist |
42 Tage |
Konditionen
Zinsbindungsart | variabel |
Zinszahlungsrythmus | jährlich |
Zinsverwendung | Zuschlag der Zinsen zum Kapital |
Betrag ab | Zinssatz |
5.000,00 € | 1,35 % |
50.000,00 € | 1,45 % |
100.000,00 € | 1,60 % |
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten.
Berechnen Sie Ihre Zinsen
Häufige Fragen zum SKB FlexPlus42
Sie können das SKB FlexPlus42 - ganz oder in Teilbeträgen - täglich kündigen. Nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist können Sie über Ihr Erspartes verfügen.
Die Kündigungsfrist beträgt 42 Tage.
Sie können so viel Geld anlegen, wie Sie möchten. Eine Begrenzung nach oben gibt es nicht. Es gilt eine Mindestanlage von 5.000 Euro.
Die Zinsen werden jährlich berechnet und gutgeschrieben.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Spar-u.Kredit-Bank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Spar-u.Kredit-Bank eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.
Ja, Sie können zu Beginn einen Einmalbetrag und jederzeit Zuzahlungen vornehmen.
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- Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.