Sparbrief

Mit einem Sparbrief sicher anlegen

Legen Sie Ihr Geld in einem Sparbrief an. Beim Sparbrief Ihrer Spar-u.Kredit-Bank eG bestimmen Sie ganz individuell, wie viel Geld Sie über welchen Zeitraum anlegen möchten.

Die Anlage ist für einen Zeitraum von zwei bis sechs Jahren möglich.

Wir garantieren Ihnen einen festen Zinssatz für die gesamte Laufzeit. Genau das Richtige, wenn Sie eine sichere und attraktive Anlagevariante ohne Kursrisiko suchen.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich mein Geld vor Ablauf der Vertragszeit brauche?

 

Wenn Sie sich für die Anlage als Sparbrief entscheiden, können Sie den Anlagebetrag während der Laufzeit nicht verändern. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Sie profitieren dafür von einem attraktiven Zinssatz und entscheiden sich mit mit dem Sparbrief für eine sehr sichere Anlage.

 

Kann ich einen bestehenden Vertrag während der Laufzeit zu gleichen Konditionen aufstocken?

Sie entscheiden zu Beginn, welchen Betrag Sie fest anlegen möchten, und für welchen Zeitraum. Während der Laufzeit können Sie die angelegte Summe weder nach oben noch nach unten korrigieren. Auch die Laufzeit steht mit Vertragsabschluss fest. Nur so kann Ihnen Ihre Spar-u.Kredit-Bank eG die attraktiven Zinsen anbieten. Bei einem Anschlussvertrag können Sie den Anlagebetrag zu den dann gültigen Konditionen aufstocken.

Wann bekomme ich die Zinsen?

 

Die Gutschrift der Zinsen erfolgt je nach Produktvariante:

Beim Sparbrief Typ V (verzinslich) werden die Zinsen jährlich nachträglich jeweils zum vereinbarten Termin als Zuschlag zu Ihrem Anlagebetrag gutgeschrieben.  

Beim Sparbrief Typ A (abgezinst) erfolgt die Gutschrift zum Ende der Laufzeit in einem  Betrag zusammen mit Ihrem Anlagebetrag.

Verfügen können Sie Ihre Zinsen bei beiden Varianten zusammen mit dem Anlagebetrag zum Ende der Laufzeit.

 

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge bis zu einer bestimmten Grenze, dem Steuerfreibetrag, steuerfrei. Der Steuerfreibetrag liegt bei 801 Euro bei Ledigen bzw. 1.602 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten. Das heißt, bis zu diesem Betrag müssen Sie für Ihre Gewinne keine Abgeltungssteuer abführen. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.


Um diese Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, muss sie per Gesetz automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer auf alle Kapitalerträge an das Finanzamt abführen.


Der Steuerfreibetrag kann auch auf mehrere Konten und Geldanlagen verteilt werden. Sind die Konten bzw. Geldanlagen auf mehrere Institute verteilt, müssen Sie jedem dieser Institute einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den Steuerfreibetrag begrenzt.

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist beispielsweise bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf die Steuerfreibeträge begrenzt.

  1. Bitte beachten Sie den Mindestanlagebetrag.

Einlagensicherung und Institutsschutz

Die Spar-u.Kredit-Bank eG ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen. Als institutsbezogene Sicherungssysteme haben beide Einrichtungen die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihnen angeschlossenen Instituten abzuwenden oder zu beheben (Institutsschutz). Alle Institute, die diesen Sicherungssystemen angeschlossen sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Über den Institutsschutz sind auch die Einlagen der Kunden – darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Sichteinlagen und Schuldverschreibungen – geschützt.